(1) Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und unter Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen. Ist die Lehrperson der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den §§ 119e und 119g, so kann sie vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen.
(2) Ein Grund im Sinn des Abs. 1 erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a) die Lehrperson ihre Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
b) die Lehrperson sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich nicht geeignet erweist,
c) die Lehrperson den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
d) die Lehrperson eine im Dienstvertrag vereinbarte Auflage nicht erfüllt,
e) die Lehrperson handlungsunfähig wird,
f) es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der Lehrperson dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
h) die Lehrperson vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung das für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat.
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