(1) Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und unter Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen. Ist die Lehrperson der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den §§ 119e und 119g, so kann sie vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen.
(2) Ein Grund im Sinn des Abs. 1 erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a) die Lehrperson ihre Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
b) die Lehrperson sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich nicht geeignet erweist,
c) die Lehrperson den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
d) die Lehrperson eine im Dienstvertrag vereinbarte Auflage nicht erfüllt,
e) die Lehrperson handlungsunfähig wird,
f) es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der Lehrperson dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
g) eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht und eine Weiterverwendung der Lehrperson in einer ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis der Lehrperson durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert hat, oder
h) die Lehrperson vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung das für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 78 § 78
(1) Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und unter Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes…
§ 77 § 77
…§ 5 Abs. 1 vierter Satz kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden. (3) Eine entgegen den Bestimmungen des § 78 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 80 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn…
§ 41 § 41
…von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Dessen Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975. (2) Die Meldepflicht des Abs. 1 erstreckt sich ausschließlich auf strafbare Handlungen, die den Wirkungsbereich der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums…
§ 81 § 81
…begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben haben, d) der Dienstgeber das Dienstverhältnis auflöst, sofern keiner der Gründe nach § 78 Abs. 2 lit. a, c, f und h oder nach § 80 Abs. 2 vorliegt, oder e) das Dienstverhältnis nach §…