(1) die Lehrperson darf
a) als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 119e Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 119e Abs. 2 oder
b) wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,
b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und
c) hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 119g § 119g
(1) die Lehrperson darf a) als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 119e Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 119e Abs. 2 oder b) wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeit…