(1) Das in den §§ 74 und 75 festgelegte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit der oder des Bediensteten herabgesetzt ist oder
2. die oder der Bedienstete
a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 Abs 6 des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes – Mag-PVG,
b) eine Außerdienststellung oder
c) eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 und 8a VKG
in Anspruch nimmt
(2) Bei jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 und des § 74 Abs 6 ist das gemäß den §§ 74 und 75 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
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