(1) Die Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem die Bediensteten über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben.
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, hat sie bzw er dies der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu melden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die bzw der Bedienstete von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie bzw er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie ein der oder dem Bediensteten allenfalls drohender Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich dagegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Bediensteten heraus, hat sie bzw er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält das vernehmende Gericht oder die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat es oder sie die Entbindung der bzw des Bediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren sind weder die bzw der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder die Disziplinaranwältin bzw der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Meldungen und Offenlegungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 gelten als amtliche Mitteilungen und sind von der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Abs 1 und 2 ausgenommen, sofern die bzw der Bedienstete einen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit, wie sie sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.
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