MagBeG
Gliederung
5. Abschnitt Dienstpflichten der Bediensteten
§ 61 Pflichten der Beamtin oder des Beamten des Ruhestands
Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten:
1.Wahrung der Geheimhaltung gemäß § 50,
2.Meldepflichten gemäß § 54 Abs 3 Z 1 bis 4,
3. nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters:
a)Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 57 Abs 3 und 4,
b)Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 58 nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben.
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