Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten:
1. Wahrung der Geheimhaltung gemäß § 50,
2. Meldepflichten gemäß § 54 Abs 3 Z 1 bis 4,
3. nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters:
a) Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 57 Abs 3 und 4,
b) Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 58 nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 61 Pflichten der Beamtin oder des Beamten des Ruhestands
…Pflichten der Beamtin oder des Beamten des Ruhestands § 61 Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten: 1. Wahrung der Geheimhaltung gemäß § 50, 2. Meldepflichten gemäß § 54 Abs 3…
§ 177b Pensionsbeitrag der Beamtinnen und Beamten
…die der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen; d) den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG); 2. im Gehaltssystem neu aus: a) dem Gehalt; b) der Erschwernisabgeltung; c) der Wahrungszulage bei Rückreihung; d) den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB…
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