(1) Vor Beginn der Stimmenzählung (Abs 2) prüft die Gemeindewahlbehörde allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen die gemäß § 54a im Weg der Briefwahl eingelangten Wahlkarten auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 54a Abs 4 Z 1 und 2 (eidesstattliche Erklärung und Unversehrtheit des Verschlusses). Briefwahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde begonnen werden.
(2) Nach dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde und nachdem alle Briefwahlkarten aus allen Wahllokalen überbracht wurden, öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Briefwahlkarten und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Briefwahlkarten, die entsprechend § 54a Abs 4 Z 3 bis 7 nichtig sind, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Der Gemeindewahlleiter legt die Wahlkuverts aus einzubeziehenden Briefwahlkarten in die Wahlurne; bei Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, in jene des gemäß § 46 Abs 4 bestimmten Sprengels.
(3) Wenn für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel gemäß § 47 Abs 4 oder 5 eingerichtet ist oder bestimmt wurde, kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang (Öffnen der Briefwahlkarten) bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokals, jedoch frühestens am Wahltag um 9:00 Uhr in der Gemeinde begonnen werden.
(4) Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeindewahlbehörden die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Briefwahlkarten festzustellen und der Landeswahlbehörde im Weg der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. Weiters haben sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
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