(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß den §§ 82a Abs 2 und 84 Abs 3 eingelangten Berichte zunächst für jeden der sechs Wahlbezirke und für das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:
a) die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 87 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 87 Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Zuteilung der Mandate an die Parteien
…die festgestellten Wahlergebnisse der örtlichen Wahlbehörden auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Landeswahlbehörde gemäß § 86 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Das Ergebnis ist der Landeswahlbehörde unverzüglich und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, § 80 Abs 1…
Rückverweise