§ 86 Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlbezirkedurch die Landeswahlbehörde
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß den §§ 82a Abs 2 und 84 Abs 3 eingelangten Berichte zunächst für jeden der sechs Wahlbezirke und für das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:
a) die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 87 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
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