(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen entsprechend den §§ 34 und 35 Wahlkarten ausgestellt worden sind, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Dazu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, das Wahlkuvert zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis zu dem Zeitpunkt einlangt, zu dem das letzte Wahllokal in der Gemeinde geschlossen wird. Als rechtzeitig eingelangt gelten auch solche Briefwahlkarten, die bis zu diesem Zeitpunkt bei einer in der Gemeinde eingerichteten Sprengelwahlbehörde eingebracht werden. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übersendung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3) Briefwahlkarten, die bis zur Schließung des jeweiligen Wahllokals in der Gemeinde bei einer in dieser Gemeinde eingerichteten Sprengelwahlbehörde eingebracht werden, sind nach Schließung des Wahllokals unverzüglich in einem verschlossenen Umschlag an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten, sofern diese nicht anderes anordnet. Die Zahl der weitergeleiteten Briefwahlkarten ist in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde festzuhalten. Die Zahl der von den Sprengelwahlbehörden eingelangten Wahlkarten ist in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde festzuhalten. Der Gemeindewahlleiter hat die Zahl dieser Wahlkarten mit der Zahl der bei der Gemeindewahlbehörde eingelangten Wahlkarten zusammenzurechnen und die Summe aller rechtzeitig eingelangten Briefwahlkarten festzustellen.
(4) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben worden ist;
2. die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann;
3. die Wahlkarte kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält;
4. die Wahlkarte nur ein anderes Wahlkuvert oder mehrere andere Wahlkuverts als das amtliche Wahlkuvert enthält;
5. das Wahlkuvert beschriftet ist;
6. sich ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet.
7. die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis zum Schließen des letzten Wahllokals bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist.
(5) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ und „Wahlsprengel“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auswertung (§ 82a) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
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