(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 47 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 53 Abs 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzungen haben spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(3) Die gemäß Abs 2 getroffenen Verfügungen sind spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag außer an der Amtstafel der Gemeinde auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 53 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen, in welchem Wahlsprengel die Briefwahlstimmen auszuzählen sind (§ 82a), wenn keine Sprengel nach § 47 Abs 4 und 5 gebildet werden.
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in der Landeshauptstadt Salzburg unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
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