(1) Wahlergebnisse sind zu melden:
1. von Sprengelwahlbehörden an die Gemeindewahlbehörden (§ 77 Abs 9);
2. von Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden (§ 77 Abs 9);
3. von Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörde.
Die Bekanntgabe der Ergebnisse hat unverzüglich und auf die schnellstmögliche Art zu erfolgen (Sofortmeldung). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Daten in ein vom Land zur Verfügung gestelltes Datenverarbeitungsprogramm (Wahlanwendung) einzugeben.
(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und nach Möglichkeit in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs 7 und 8 und § 78 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen, sofern dies nicht automatisiert im Datenverarbeitungsprogramm des Landes erfolgt, und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 79 Abs 2 lit. a bis d, h und k sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 77 Abs 7 und 8 und § 78 gegliederten Form zu enthalten.
(3) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, sind den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund dafür anzugeben.
(5) In der Landeshauptstadt Salzburg als Stadt mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten (§ 77 Abs 9) und die Wahlakten direkt an diese zu übersenden. Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Aufgaben der Gemeindewahlbehörde kommen nicht dieser, sondern der Bezirkswahlbehörde zu. Eine weitere Übermittlung von Wahlakten gemäß § 81 findet nicht statt. Die Überprüfung der Feststellungen der Sprengelwahlbehörden gemäß Abs 2 hat hier auch als solche gemäß § 87 Abs 1 für die Ermittlung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlbezirk zu gelten. Wo im Folgenden auf Mitteilungen, Berichte und Zusendungen der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörde Bezug genommen ist (zB §§ 84 Abs 1 und 86 Abs 1), gilt dies für die Stadt Salzburg sinngemäß als Bezugnahme auf die entsprechenden Maßnahmen der Sprengelwahlbehörden an die Bezirkswahlbehörde; an die Stelle der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde treten sinngemäß die betreffenden Teile der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde.
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