(1) Die Bezirkswahlbehörde hat sodann auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 81 übermittelten Wahlakten sowie der vorgesehenen Niederschriften die festgestellten Wahlergebnisse der örtlichen Wahlbehörden auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Landeswahlbehörde gemäß § 86 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Das Ergebnis ist der Landeswahlbehörde unverzüglich und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, § 80 Abs 1 Z 3). Das Stimmenergebnis im Wahlbezirk ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.
(2) Die im Wahlbezirk zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlbezirk für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der dem Wahlbezirk zugewiesenen Mandate (§ 2 Abs 3 und 4) geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
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