(1) Die Bezirkswahlbehörde hat sodann auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 81 übermittelten Wahlakten sowie der vorgesehenen Niederschriften die festgestellten Wahlergebnisse der örtlichen Wahlbehörden auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Landeswahlbehörde gemäß § 86 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Das Ergebnis ist der Landeswahlbehörde unverzüglich und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, § 80 Abs 1 Z 3). Das Stimmenergebnis im Wahlbezirk ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.
(2) Die im Wahlbezirk zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlbezirk für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der dem Wahlbezirk zugewiesenen Mandate (§ 2 Abs 3 und 4) geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 89 Niederschrift der Bezirkswahlbehörden
…Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs 4; c) die allfälligen Feststellungen gemäß § 87 Abs 1; d) das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlbezirk in der im § 84 Abs 2 gegliederten Form; e) die Namen der…
§ 80 Meldung der Stimmenergebnisse (Sofortmeldung), Übermittlung der Wahlakten an die Gemeindewahlbehörde, Niederschrift
…Übermittlung von Wahlakten gemäß § 81 findet nicht statt. Die Überprüfung der Feststellungen der Sprengelwahlbehörden gemäß Abs 2 hat hier auch als solche gemäß § 87 Abs 1 für die Ermittlung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlbezirk zu gelten. Wo im Folgenden auf Mitteilungen, Berichte und Zusendungen der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörde…
§ 88 Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der
…1) Die auf eine Partei gemäß § 87 Abs 3 entfallenden Mandate werden auf die Bewerber dieser Partei nach den Vorschriften der Abs 3 und 4 zugewiesen. (2) Zu diesem Zweck ermittelt die…
§ 86 Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlbezirkedurch die Landeswahlbehörde
…Stimmen; d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen). (2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 87 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.…
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