(1) Die Bezirkswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß den §§ 77 Abs 9 und 80 Abs 1 Z 1 und 2 erstatteten Berichte das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk zu ermitteln.
(2) Die Bezirkswahlbehörde stellt dabei fest:
1. die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat ihre Feststellungen gemäß Abs 2 der Landeswahlbehörde unverzüglich und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, § 80 Abs 1 Z 3).
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 89 Niederschrift der Bezirkswahlbehörden
… 4; c) die allfälligen Feststellungen gemäß § 87 Abs 1; d) das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlbezirk in der im § 84 Abs 2 gegliederten Form; e) die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der…
§ 84 Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß den §§ 77 Abs 9 und 80 Abs 1 Z 1 und 2 erstatteten Berichte das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk zu ermitteln. (2) Die Bezirkswahlbehörde stellt dabei fest: 1. die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgege…
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