§ 84 Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß den §§ 77 Abs 9 und 80 Abs 1 Z 1 und 2 erstatteten Berichte das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk zu ermitteln.
(2) Die Bezirkswahlbehörde stellt dabei fest:
1. die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat ihre Feststellungen gemäß Abs 2 der Landeswahlbehörde unverzüglich und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, § 80 Abs 1 Z 3).
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