§ 90 Bericht an die Landeswahlbehörde
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Daraufhin hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlbezirk in der nach § 89 Abs 2 lit d und e bezeichneten Form unverzüglich und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, § 80 Abs 1 Z 3).
.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden