(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlbezirks, der Gemeinde, der Sprengel- bzw Gemeindewahlbehörde und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel;
f) die Namen der Wahlkartenwähler;
g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 65);
h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
i) die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 77 Abs 4 und 6 und 78, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
j) gegebenenfalls die Übernahme der Wahlakten von einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1 und das Ergebnis der Prüfung der Wahlakten anhand der übernommenen Niederschrift dieser Wahlbehörde;
k) gegebenenfalls die Anzahl der vom Gemeindewahlleiter in die Wahlurne eingelegten Wahlkuverts aus Briefwahlkarten.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) (Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 52/2012);
d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
f) die gültigen Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien sowie nach den Stimmzetteln ohne und mit Bezeichnung von Bewerbern gemäß § 72 geordnet in gesonderte Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderte Umschlägen mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind;
h) die gemäß § 78 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;
i) die von den Wahlkartenwählern übergebenen Wahlkarten (§ 64).
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(7) Die Niederschrift einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1 hat alle Feststellungen gemäß Abs 2 lit a bis h und gemäß § 77 Abs 4 sowie angeschlossen das unter fortlaufender Zahl geführte Verzeichnis der Wähler (§ 64 Abs 1), die vor der Wahlbehörde ihre Stimme abgegeben haben, und weiters die Unterlagen gemäß Abs 3 lit b bis d zu enthalten.
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