§ 78 Ermittlung der Vorzugsstimmen
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 72) ist, getrennt nach Landesparteiliste und Bezirksparteiliste, von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 79) zu beurkunden.
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