(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Briefwahlkarten sind zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen. Auf dem Umschlag ist die Bezeichnung des Sprengels, die Bezeichnung der Gemeinde und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen Briefwahlkarten anzugeben.
(3) Ist die Wahlbehörde auch zur Feststellung des Wahlergebnisses einer oder mehrerer besonderer Wahlbehörden bestimmt (§ 67 Abs 2), hat sie mit der weiteren Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses solange zuzuwarten, bis sie die Wahlakten einschließlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde und die Wahlkuverts nach § 64a übernommen hat. Die übernommenen Wahlakten der besonderen Wahlbehörde sind anhand von deren Niederschrift zu prüfen und sodann die Wahlkuverts einschließlich der Wahlkuverts nach § 64a in das Feststellungsverfahren ununterscheidbar einzubeziehen; die Feststellungen gemäß Abs 5 sind jedoch noch für beide Behörden gesondert zu treffen.
(4) Ist die Wahlbehörde auch zur Ermittlung von Briefwahlstimmen bestimmt, hat sie mit der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses so lange zuzuwarten, bis der Gemeindewahlleiter die Wahlkuverts aus Briefwahlkarten in die Wahlurne legt.
(5) Ist für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel gemäß § 47 Abs 5 eingerichtet, kann die Wahlbehörde mit der Feststellung des Wahlergebnisses beginnen, sobald die Anzahl der miteinzubeziehenden Wahlkuverts aus Briefwahlkarten durch die Gemeindewahlbehörde festgestellt wurde.
(6) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel im Wahllokal ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Zahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(7) Die Wahlbehörde hat die Wahlurne zu entleeren und die Wahlkuverts gründlich zu mischen. Die Wahlbehörde hat sodann festzustellen:
1. die Anzahl der
a) im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler sowie gegebenenfalls
b) im Abstimmungsverzeichnis einer besonderen Wahlbehörde eingetragenen Wähler,
c) Wahlkuverts aus Briefwahlkarten, die der Gemeindewahlleiter in die Wahlurne gelegt hat.
2. die Gesamtzahl der Wahlkuverts, die aus der Wahlurne entnommen wurden;
3. den mutmaßlichen Grund, wenn die unter Z 1 und 2 festgestellten Zahlen nicht übereinstimmen.
(8) Die Wahlbehörde öffnet sodann die von den Wählern des Wahlbezirks abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(9) Die nach Abs 8 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 79) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde unverzüglich und auf die schnellste Art, bekanntzugeben (Sofortmeldung).
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