(1) Um den infolge Krankheit oder aus sonstiger Ursache bettlägerigen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs 2 oder 3 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sind von der Gemeindewahlbehörde für das Gemeindegebiet eine oder mehrere besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit besuchen. Für die Organisation und das Verfahren dieser Wahlbehörden finden, sofern nicht besonderes bestimmt ist, die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Vorschriften sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass den besonderen Wahlbehörden nur Aufgaben bei der Stimmabgabe, nicht jedoch bei der Feststellung des Wahlergebnisses zukommen. Auf die Ausübung des Wahlrechtes vor der besonderen Wahlbehörde ist § 66 Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gemeindewahlbehörden haben spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag die Anzahl der besonderen Wahlbehörden und deren örtlichen Zuständigkeitsbereich festzusetzen. Gleichzeitig ist auch zu beschließen, welche Sprengelwahlbehörde das Ermittlungsverfahren durchzuführen hat. Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel eingeteilt, hat die Gemeindewahlbehörde selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Die Parteien haben spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag die Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen dem Gemeindewahlleiter vorzuschlagen. Der Gemeindewahlleiter hat alle wahlwerbenden Parteien darüber unverzüglich zu verständigen. Ebenfalls spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag hat der Bürgermeister die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden und deren Stellvertreter zu bestellen. Wahlwerbende Parteien, die Wahlzeugen in die besonderen Wahlbehörden entsenden können, müssen die Wahlzeugen spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag dem Gemeindewahlleiter namhaft machen. § 55 gilt sinngemäß.
(3) Spätestens am Tag vor dem Wahltag hat der Gemeindewahlleiter die von den wahlwerbenden Parteien vorgeschlagenen Beisitzer und Ersatzbeisitzer für die besonderen Wahlbehörden zu berufen. Die Gemeinden haben spätestens am Tag vor dem Wahltag die Mitglieder der besonderen Wahlbehörden an der Amtstafel kundzumachen und den Bezirkswahlleiter darüber in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Die besonderen Wahlbehörden haben sich spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zu konstituieren.
(5) Die für die besondere Wahlbehörde ermittelten Ergebnisse sind mit Ausnahme von Wahlkarten gemäß § 34 Abs 3 in die Ergebnisermittlung jener Wahlbehörde, die gemäß Abs 2 das Ermittlungsverfahren durchzuführen hat, ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
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