(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Landeswahlbehörde veröffentlicht worden ist, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
(2) Im Fall des § 67 tritt an die Stelle der Berechtigung des Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal die Berechtigung des Wahlzeugen zur Begleitung der besonderen Wahlbehörde. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei ist der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlbehörde auf Anfrage von der Gemeindewahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Auf den Gang der Wahlhandlung steht den Wahlzeugen kein Einfluss zu. Soweit in Abs 4 nicht anderes bestimmt wird, ist den Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
(4) Wer vor Schließen des letzten Wahllokals im Bundesland Salzburg Wahlergebnisse weiterleitet, die er als Wahlzeuge erfahren hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
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