(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Landeswahlbehörde veröffentlicht worden ist, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
(2) Im Fall des § 67 tritt an die Stelle der Berechtigung des Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal die Berechtigung des Wahlzeugen zur Begleitung der besonderen Wahlbehörde. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei ist der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlbehörde auf Anfrage von der Gemeindewahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Auf den Gang der Wahlhandlung steht den Wahlzeugen kein Einfluss zu. Soweit in Abs 4 nicht anderes bestimmt wird, ist den Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
(4) Wer vor Schließen des letzten Wahllokals im Bundesland Salzburg Wahlergebnisse weiterleitet, die er als Wahlzeuge erfahren hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 55 § 55
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Landeswahlbehörde veröffentlicht worden ist, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag durch den zustellungsbevo…
§ 14 Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen
…2, 18 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 19 und 50 Abs 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 55 wird hiedurch nicht berührt. (5) Die dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer der Landeswahlbehörde werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen. (6) Die Namen der Mitglieder…
§ 67 Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler
…Wahlwerbende Parteien, die Wahlzeugen in die besonderen Wahlbehörden entsenden können, müssen die Wahlzeugen spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag dem Gemeindewahlleiter namhaft machen. § 55 gilt sinngemäß. (3) Spätestens am Tag vor dem Wahltag hat der Gemeindewahlleiter die von den wahlwerbenden Parteien vorgeschlagenen Beisitzer und Ersatzbeisitzer für die besonderen Wahlbehörden…
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