(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes in der Gemeinde selbst, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder aus sonstigen Gründen, unmöglich ist, wenn für sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 67 Abs. 1) gegeben ist und nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 66 in Betracht kommt.
(3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen und die überdies aufgrund einer Körper- oder Sinnesbehinderung nicht in der Lage sind, ohne fremde Hilfe einen Stimmzettel auszufüllen, auf der Wahlkarte zu unterschreiben oder den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts auch außerhalb der Gemeinde, in der sie in die Wählerevidenz eingetragen sind.
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