(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes in der Gemeinde selbst, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder aus sonstigen Gründen, unmöglich ist, wenn für sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 67 Abs. 1) gegeben ist und nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 66 in Betracht kommt.
(3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen und die überdies aufgrund einer Körper- oder Sinnesbehinderung nicht in der Lage sind, ohne fremde Hilfe einen Stimmzettel auszufüllen, auf der Wahlkarte zu unterschreiben oder den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts auch außerhalb der Gemeinde, in der sie in die Wählerevidenz eingetragen sind.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 33 Ort und Ausübung des Wahlrechtes
…übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. (2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs 1 oder 3 sind, können ihr Wahlrecht mittels Briefwahl auch außerhalb dieses Ortes ausüben. (3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).…
§ 34 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. (2) Anspruch auf Ausstellung…
§ 36 Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
… 35 Abs 1 vorgesehenen Frist der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Diese hat die mitgeteilte Zahl der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. (3) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 34 Abs 3 ist von der Gemeinde der für den Aufenthaltsort des Wahlberechtigten zuständigen Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so…
§ 35 Ausstellung der Wahlkarte
…der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ab dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 34 Abs 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der…
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