(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ab dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 34 Abs 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der zuständigen Behörde einlangen. Bei einem mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage einer Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Im Fall einer elektronischen Einbringung ist der Nachweis der Identität auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur möglich. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Wege einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Wege der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992 zu überprüfen.
(2) Im Fall des § 34 Abs 2 oder 3 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch der besonderen Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Wurde zunächst ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ohne dieses ausdrückliche Ersuchen gestellt, so kann das ausdrückliche Ersuchen bei Eintritt des Falles des § 34 Abs 2 oder 3 nachgereicht werden. Es muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen.
(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag in der Größe DIN E5 (200 X 280 mm) herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß den §§ 19 und 20 E-GovG versehen werden, wobei § 19 Abs 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Stimmzettel und Wahlkuvert sind in den Briefumschlag gemäß Abs 3 zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.
(5) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
1. Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller dazu nicht in der Lage, so ist darüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
2. Bei Bewohnern von Pflegeeinrichtungen, Kurgästen in Kuranstalten und Patienten in Krankenanstalten (§ 66) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
3. Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Bewohner, Kurgast oder Patienten selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller dazu nicht in der Lage, so ist darüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
4. Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt und persönlich übernommen oder die Wahlkarte wird ins Ausland versendet.
5. Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde.
6. Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller dazu nicht in der Lage, so ist darüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.
7. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
(6) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt sind und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
(7) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird. Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(8) Wahlberechtige mit Hauptwohnsitz im Ausland, die in der entsprechenden Wählerevidenz mit einer Wohnadresse eingetragen sind (§ 22a), sind von der Gemeinde, von der sie in die Wählerevidenz eingetragen wurden, umgehend nach der Ausschreibung der Wahl des Landtages im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
(9) Die Kosten für die Übersendung der Wahlkarte an den Antragsteller im Postweg hat das Land zu tragen.
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