(1) Um den Bewohnern von Pflegeeinrichtungen, den Patienten in Krankenanstalten und den Kurgästen in Kuranstalten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der betreffenden Gebäude einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 sind dabei sinngemäß anzuwenden.
(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, haben die gehfähigen Bewohner, Kurgäste oder Patienten ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Personen auch in deren Liegeräume begeben. Dabei ist durch entsprechende Einrichtungen (Aufstellen eines Wandschirmes udgl) vorzusorgen, dass der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 34 bis 36 sowie 62 und 64 über Wahlkarten, zu beachten.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 66 Ausübung des Wahlrechtes durch Bewohner vonPflegeeinrichtungen, Kurgäste in Kuranstaltenund Patienten in Krankenanstalten
(1) Um den Bewohnern von Pflegeeinrichtungen, den Patienten in Krankenanstalten und den Kurgästen in Kuranstalten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der betreffenden Gebäude einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Best…
§ 60 Persönliche Ausübung des Wahlrechtes
…Wahlrechtes der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, der Kurgäste in Kuranstalten und der Patienten in Krankenanstalten sowie die Stimmabgabe vor besonderen Wahlbehörden enthalten die §§ 66 und 67 die näheren Bestimmungen.…
§ 34 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
…die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 67 Abs. 1) gegeben ist und nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 66 in Betracht kommt. (3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen und die überdies aufgrund einer Körper- oder Sinnesbehinderung nicht in der Lage sind…
§ 35 Ausstellung der Wahlkarte
…dazu nicht in der Lage, so ist darüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. 2. Bei Bewohnern von Pflegeeinrichtungen, Kurgästen in Kuranstalten und Patienten in Krankenanstalten (§ 66) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit…
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