(1) Um den Bewohnern von Pflegeeinrichtungen, den Patienten in Krankenanstalten und den Kurgästen in Kuranstalten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der betreffenden Gebäude einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 sind dabei sinngemäß anzuwenden.
(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, haben die gehfähigen Bewohner, Kurgäste oder Patienten ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Personen auch in deren Liegeräume begeben. Dabei ist durch entsprechende Einrichtungen (Aufstellen eines Wandschirmes udgl) vorzusorgen, dass der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 34 bis 36 sowie 62 und 64 über Wahlkarten, zu beachten.
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