(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; auf Verlangen sind von der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit Körper- oder Sinnesbehinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als Personen mit Körper- oder Sinnesbehinderung gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Für die Ausübung des Wahlrechtes der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, der Kurgäste in Kuranstalten und der Patienten in Krankenanstalten sowie die Stimmabgabe vor besonderen Wahlbehörden enthalten die §§ 66 und 67 die näheren Bestimmungen.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 64a Besondere Bestimmungen für das Wählen mit Wahlkarten gemäß § 34 Abs 3
…1) Bei Wahlkartenwählern aus einer anderen Gemeinde ist das Wahlkuvert vom Wähler oder von der nach § 60 ausgewählten Person zu verschließen, bevor es dem Wahlleiter übergeben wird. (2) Der Wahlleiter übernimmt das Wahlkuvert und gibt dieses in einen Umschlag. Auf dem Umschlag…
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