(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ in auffälliger Weise zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 35 Abs 1 vorgesehenen Frist der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Diese hat die mitgeteilte Zahl der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 34 Abs 3 ist von der Gemeinde der für den Aufenthaltsort des Wahlberechtigten zuständigen Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 32 Abschluss des Wählerverzeichnisses
…1) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. (2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 36 Abs 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in § 35 Abs 1 vorgesehenen Frist bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen…
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