§ 33 Ort und Ausübung des Wahlrechtes
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
LTWO 1998
Gliederung
II. Hauptstück Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
4. Abschnitt Wahlkarten und Briefwahl
§ 33 Ort und Ausübung des Wahlrechtes
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs 1 oder 3 sind, können ihr Wahlrecht mittels Briefwahl auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).
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