§ 33 Ort und Ausübung des Wahlrechtes
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs 1 oder 3 sind, können ihr Wahlrecht mittels Briefwahl auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).
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