LandesrechtTirolLandesesetzeMautgesetz Hinterriß-Eng

Mautgesetz Hinterriß-Eng

In Kraft seit 27. März 2019
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Für die Benützung der über die Grundstücke Nr. 1343 KG Eben am Achensee und Nr. 2954, 2955, 2956, 3592 und 3593 KG Vomp führenden öffentlichen Interessentenstraße von der Ortschaft Hinterriß durch das Rißtal in die Eng mit Kraftfahrzeugen wird eine Maut als Landesabgabe erhoben.

(2) Die Abgabepflicht entsteht mit dem Beginn der Benützung der Mautstraße (Hinfahrt). Gleichzeitig tritt auch die Fälligkeit der Maut ein.

§ 2 § 2

(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für

a) Krafträder 2,50 Euro

b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen 3,50 Euro

c) Omnibusse

1. für jede beförderte Person 0,80 Euro

2. bei Durchführung von Schülerausflugsfahrten für jede beförderte Person 0,40 Euro

d) Wohnmobile 6,– Euro

(2) Lenker (Halter) von Krafträdern, Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, die als Feriengäste in der Ortschaft Hinterriß Aufenthalt nehmen, können zum Preis von 5,– Euro eine Zeitmautkarte erwerben. Diese berechtigt während der Dauer ihrer Gültigkeit zur unbeschränkten Benützung der Mautstraße. Die Dauer der Gültigkeit ist an die Dauer des tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthaltes in der Ortschaft Hinterriß gebunden. Der Aufenthalt ist vom Erwerber bzw. vom Inhaber der Zeitmautkarte glaubhaft zu machen. Die Zeitmautkarte hat auf ein bestimmtes Fahrzeug zu lauten. Sie ist nicht übertragbar.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Maut nach den Abs. 1 und 2 ermäßigen oder bis zum doppelten Betrag erhöhen, soweit dies erforderlich ist, um die Einnahmen aus der Maut der Entwicklung der Kosten der Verwaltung, der Erhaltung und der baulichen Änderung der Mautstraße anzupassen.

§ 3 § 3

(1) Die Einhebung der Maut erfolgt durch Organe, die von der Landesregierung hierzu ermächtigt sind, an der Mautstelle beim Gasthof „Alpenhof“ in Hinterriß.

(2) Zur Entrichtung der Maut ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verpflichtet.

§ 4 § 4

Eine Maut ist nicht zu entrichten für:

a) Kraftfahrzeuge des Bundes, des Landes und der Gemeinden Vomp und Eben am Achensee, sofern mit diesen Kraftfahrzeugen nicht eine entgeltliche Personenbeförderung durchgeführt wird; private Kraftfahrzeuge von Organen des Bundes, des Landes und der Gemeinden Vomp und Eben am Achensee auf Dienstfahrten;

b) Kraftfahrzeuge des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, der Tiroler Bergwacht und der Wasserwacht; Pannenfahrzeuge der Kraftfahrverbände auf Einsatzfahrten; private Kraftfahrzeuge von Angehörigen des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, der Tiroler Bergwacht, der Wasserwacht und des Forst- und Jagdschutzpersonals auf Dienstfahrten;

c) Heeresfahrzeuge, soweit sie nicht unter lit. a fallen;

d) Kraftfahrzeuge, mit denen Gütertransporte im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Gewerbes durchgeführt werden;

e) Kraftfahrzeuge, mit denen aus Anlass land- oder forstwirtschaftlicher Arbeiten Fahrten durchgeführt werden;

f) Kraftfahrzeuge von Personen, die in der Ortschaft Hinterriß ihren Hauptwohnsitz haben oder dort berufstätig sind;

g) Kraftfahrzeuge, mit denen die Mautstraße zum Zweck der Verwaltung, der Erhaltung oder der baulichen Änderung befahren wird.

§ 5 § 5

Die Landesregierung hat

a) der Straßeninteressentschaft Hinterriß-Eng jährlich 80 v.H. des Ertrages aus der Maut zur Deckung der Kosten der Verwaltung, der Erhaltung und der baulichen Änderung der Mautstraße sowie zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs zu überweisen und

b) den restlichen Ertrag aus der Maut nach Anhören der Straßeninteressentschaft Hinterriß-Eng für Vorhaben im Interesse des Natur- und Umweltschutzes im Rißtal und in der Eng zu verwenden.

§ 6 § 6

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.