LandesrechtTirolLandesesetzeBildungsdirektions-Zuweisungsgesetz, Tiroler

Bildungsdirektions-Zuweisungsgesetz, Tiroler

In Kraft seit 17. August 2018
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten (Landesbedienstete), soweit diese

a) der Bildungsdirektion für Tirol nach § 2 zur Verwendung zugewiesen sind,

b) aufgrund einer Dienstzuteilung bei der Bildungsdirektion für Tirol vorübergehend verwendet werden oder

c) zur Bildungsdirektion für Tirol versetzt werden.

(2) Weiters gilt dieses Gesetz für Personen, die zum Zweck der Verwendung bei der Bildungsdirektion für Tirol in ein Dienstverhältnis zum Land Tirol aufgenommen werden.

§ 2 § 2

§ 2 Zuweisung

Soweit Landesbedienstete am 31. Dezember 2018 mit Angelegenheiten der Landesvollziehung betraut sind, deren Besorgung am 1. Jänner 2019 der Bildungsdirektion für Tirol obliegt, sind diese Bediensteten mit 1. Jänner 2019 unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Bildungsdirektion für Tirol zur Verwendung zugewiesen.

§ 3 § 3

§ 3 Dienststelle

Die Bildungsdirektion für Tirol gilt hinsichtlich

a) des Stellenplans der Landesbediensteten,

b) der Aufnahme von Personen in ein Dienstverhältnis zum Land Tirol zum Zweck der Verwendung bei der Bildungsdirektion für Tirol,

c) der Versetzung oder der Dienstzuteilung zur Bildungsdirektion für Tirol oder von der Bildungsdirektion für Tirol zu einer Dienststelle des Landes Tirol,

d) des Dienstweges,

e) des Anspruches auf Reisegebühren,

f) des Personalvertretungsrechtes,

g) des Bedienstetenschutzes,

h) der sonstigen, aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Pflichten

als Dienststelle des Landes Tirol.

§ 4 § 4

§ 4 Dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten, Abstimmung mit dem Bildungsdirektor

(1) Für die Aufnahme von Personen in ein Dienstverhältnis zum Land Tirol zum Zweck der Verwendung bei der Bildungsdirektion für Tirol und für die Dauer der Verwendung von Landesbediensteten bei der Bildungsdirektion für Tirol bleiben in dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten die Befugnisse und Zuständigkeiten der Landesregierung, des Amtes der Landesregierung als Dienstbehörde nach § 128 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und der Disziplinarbehörden nach § 92 des Landesbeamtengesetzes 1998 unberührt.

(2) Die dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten nach Abs. 1 umfassen insbesondere:

a) die Führung des Stellenplans der Landesbediensteten,

b) die Verwaltung und die Führung der Personalakten,

c) die Aufnahme von Personen in ein Dienstverhältnis zum Land zum Zweck der Verwendung bei der Bildungsdirektion für Tirol sowie die Verlängerung von befristeten Dienstverhältnissen,

d) die Beendigung von Dienstverhältnissen,

e) die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sowie die Beförderung und die Überstellung von öffentlich-rechtlich Bediensteten,

f) die vorzeitige Versetzung von öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,

g) die Versetzung oder die Dienstzuteilung zur Bildungsdirektion für Tirol oder von dieser zu einer Dienststelle des Landes,

h) die Durchführung von Disziplinarverfahren im Rahmen der den Disziplinarbehörden nach den §§ 92 und 102 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 übertragenen Zuständigkeiten,

i) die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. die Änderung des Beschäftigungsausmaßes und die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,

j) die Gewährung und die vorzeitige Beendigung von Urlauben unter Entfall der Bezüge (Karenzurlauben), soweit sie nicht unter die lit. k fallen,

k) die Vollziehung der Beschäftigungsverbote nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005, in der jeweils geltenden Fassung und von Karenzurlauben, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht,

l) die Gewährung von Familienhospizfreistellungen,

m) die Außerdienststellung für die Wahlwerbung, die Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, die Außerdienststellung von Funktionären sowie die Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern,

n) die Gewährung von Sabbaticals,

o) die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Dienstverhinderung,

p) die Gewährung von Dienstfreistellungen für den Kuraufenthalt,

q) die Leistungsfeststellung von öffentlich-rechtlich Bediensteten,

r) die Durchführung der Leistungsbeurteilung von Vertragsbediensteten,

s) die Übertragung von Nebentätigkeiten sowie die Genehmigung und die Untersagung von Nebenbeschäftigungen,

t) die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit,

u) die Durchführung der Grundausbildung,

v) sämtliche besoldungsrechtliche Entscheidungen und Erledigungen, soweit sie nicht ohnedies unter die lit. a bis u fallen,

w) die Erlassung von Bescheiden und dienstvertragliche Regelungen, soweit sie nicht ohnedies unter die lit. a bis v fallen.

(3) Die Landesregierung bzw. das Amt der Landesregierung im Rahmen seiner Zuständigkeit hat bei Maßnahmen nach Abs. 2 lit. a, b, soweit diese zu wesentlichen Eingriffen in ein Dienstverhältnis führen können, c, d, e, f, g, h, i, soweit nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht, j, n, p, q, r, s und t möglichst im Einvernehmen mit dem Bildungsdirektor vorzugehen.

§ 5 § 5

§ 5 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.