(1) Dieses Gesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten (Landesbedienstete), soweit diese
a) der Bildungsdirektion für Tirol nach § 2 zur Verwendung zugewiesen sind,
b) aufgrund einer Dienstzuteilung bei der Bildungsdirektion für Tirol vorübergehend verwendet werden oder
c) zur Bildungsdirektion für Tirol versetzt werden.
(2) Weiters gilt dieses Gesetz für Personen, die zum Zweck der Verwendung bei der Bildungsdirektion für Tirol in ein Dienstverhältnis zum Land Tirol aufgenommen werden.
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