(1) Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
a) der Allgemeinheit,
b) eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
c) einer bzw. eines bestimmten einzelnen Begünstigten
zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 iVm. § 11 TDBG 2012.
(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinn des § 5 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinn des Abs. 1 lit. a, b und c besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfänger.
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