(1) Eine Förderung im Sinn dieses Abschnittes liegt vor, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehört:
a) Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
b) Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
c) Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
d) Direkte Förderungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
e) Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
f) Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes geleistet werden.
g) Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
1. diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 an Dritte weitergeben und
2. die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der den einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinn des § 3 TDBG 2012.
(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(5) Als Förderungen im Sinn des Abs. 1 gelten
a) Förderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes im Namen des Landes gewährt werden,
b) Förderungen, die im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden und
c) Förderungen mit Mitteln des Landes, die von vom Land verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, abgewickelt werden.
(6) Nicht als Förderungen im Sinn des Abs. 1 gelten
a) Gesellschafterzuschüsse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 4 TDBG 2012,
b) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 6 TDBG 2012,
c) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e iVm § 10 TDBG 2012,
d) Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f iVm § 11 TDBG 2012,
e) Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie
f) Zahlungen im Sinn des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
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