(1) Die Landesregierung hat eine Anwendung bereitzustellen, die eine Abfrage bestimmter Informationen über die ausbezahlten Landesförderungen ermöglicht. Die der Anwendung zugrundeliegenden Daten sind, soweit sich diese beziffern lassen, spätestens bis zum Ende des Folgemonats der Auszahlung zu aktualisieren. Sofern dem nicht § 1 Abs. 2 entgegensteht, ist die Abfrage nachstehender Informationen zu ermöglichen:
a) Vor- und Familienname der natürlichen Person bzw. gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung der juristischen Person oder der Personengemeinschaft, die im betreffenden Kalenderjahr eine Landesförderung erhalten hat,
b) Postleitzahl und Bezeichnung der Gemeinde des Wohnorts der natürlichen Person oder des Sitzes der juristischen Person oder Personengemeinschaft nach lit. a,
c) Art, Fördergegenstand und Höhe der Landesförderung, wobei gleichartige Förderungen, die einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengemeinschaft mit dem gleichen Förderungsgegenstand innerhalb von zwei Jahren ausbezahlt wurden, zusammenzuzählen sind,
d) durch die Landesförderung ausgelöste Gesamtinvestitionssumme, soweit diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist.
(2) Sofern keine Hinderungsgründe nach § 1 Abs. 2 vorliegen, hat die Landesregierung die im Abs. 1 genannten Informationen auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(3) Nicht zu veröffentlichen sind:
a) Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung besondere Kategorien personenbezogener Daten enthält oder Rückschlüsse auf solche Daten zulässt,
b) Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung das berufliche Fortkommen einer natürlichen Person behindern kann, und
c) Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung Rückschlüsse auf ein geringes Einkommen oder auf die persönliche Integrität einer natürlichen Person beeinträchtigende Merkmale zulässt.
(4) Die Informationen müssen vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an zwei Jahre lang maschinenlesbar öffentlich zugänglich und abrufbar sein und sind nach dem Ablauf von weiteren fünf Jahren zu löschen.
(5) Für die aus Landesmitteln gewährten Kredite gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im betreffenden Kalenderjahr ausbezahlte Kreditsumme zu veröffentlichen ist.
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