LandesrechtTirolLandesesetzeMautgebühren, Zillertaler Höhenstraße, Einhebung, Gesetz

Mautgebühren, Zillertaler Höhenstraße, Einhebung, Gesetz

In Kraft seit 01. Mai 1975
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§ 1 § 1

(1) Für die Benützung des öffentlichen Interessentenweges „Zillertaler Höhenstraße“ im Gebiet der Gemeinden Aschau im Zillertal (ab dem Hof „Hörhag“), Hippach (ab dem Hotel „Atlas Sportalm“), Kaltenbach (ab der Wegschleife „Häuslreibe“ in der Nähe des Hofes „Häusl“), Ried im Zillertal (ab dem Hof „Lehen“) und Zellberg (ab dem Hof „Alterhaus“ bzw. „Enterhaus“) mit Kraftfahrzeugen wird eine Maut als Landesabgabe eingehoben.

(2) Die Einhebung der Maut ist nur in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober zulässig.

(3) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn der Benützung der „Zillertaler Höhenstraße“ (Hinfahrt). Gleichzeitig tritt auch die Fälligkeit der Maut ein.

§ 2 § 2

(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung für

a) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen bis zu sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes 6,50 Euro

b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen bis zu neun Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes 13,– Euro

c) Krafträder 3,50 Euro

d) Omnibusse 18,– Euro

(2) Die Maut beträgt bei Lösung einer

a) Halbjahreskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung 72,– Euro

b) Halbjahreskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. c 36,– Euro

(3) Die Maut beträgt bei Lösung einer

a) Monatskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung 19,– Euro

b) Monatskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. c 11,– Euro

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung die festgesetzten Tarife ermäßigen oder bis zum doppelten Betrag erhöhen, um die Einnahmen aus der Maut den Kosten der Erhaltung, des weiteren Ausbaues und der Verwaltung der „Zillertaler Höhenstraße“ anzugleichen.

§ 3 § 3

(1) Die Einhebung der Maut erfolgt durch Organe, die von der Landesregierung hiezu ermächtigt sind, an Mautstellen, die von der Landesregierung nach den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit festgesetzt werden.

(2) Zur Entrichtung der Maut ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verpflichtet.

(3) Die Rückfahrt ist gegen Vorweis der für die Hinfahrt gelösten Mautkarte frei.

§ 4 § 4

Eine Maut ist nicht zu entrichten für:

a) Kraftfahrzeuge des Bundes, des Landes oder einer der im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden, sofern mit diesen nicht eine entgeltliche Personenbeförderung durchgeführt wird; private Kraftfahrzeuge von Organen des Bundes, des Landes oder einer der im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden auf Dienstfahrten;

b) Kraftfahrzeuge des Feuerwehr- und Rettungsdienstes und der Bergwacht; private Kraftfahrzeuge von Angehörigen des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, der Bergwacht und des Jagdschutzpersonals auf Dienstfahrten;

c) Heeresfahrzeuge, soweit sie nicht unter lit. a fallen;

d) Gütertransporte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbes;

e) Fahrten aus Anlaß land- oder forstwirtschaftlicher Arbeiten;

f) Fahrten aus Anlaß der Verwaltung, der Erhaltung und des Ausbaues der „Zillertaler Höhenstraße“.

§ 5 § 5

Die Einnahmen aus der Maut sind von der Landesregierung der Weggemeinschaft „Zillertaler Höhenstraße“ zur Bestreitung der Kosten der Erhaltung, des weiteren Ausbaues und der Verwaltung dieses Weges zu überweisen.

§ 6 § 6

Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft.