(1) Für die Benützung des öffentlichen Interessentenweges „Zillertaler Höhenstraße“ im Gebiet der Gemeinden Aschau im Zillertal (ab dem Hof „Hörhag“), Hippach (ab dem Hotel „Atlas Sportalm“), Kaltenbach (ab der Wegschleife „Häuslreibe“ in der Nähe des Hofes „Häusl“), Ried im Zillertal (ab dem Hof „Lehen“) und Zellberg (ab dem Hof „Alterhaus“ bzw. „Enterhaus“) mit Kraftfahrzeugen wird eine Maut als Landesabgabe eingehoben.
(2) Die Einhebung der Maut ist nur in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober zulässig.
(3) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn der Benützung der „Zillertaler Höhenstraße“ (Hinfahrt). Gleichzeitig tritt auch die Fälligkeit der Maut ein.
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