(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung für
a) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen bis zu sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes 6,50 Euro
b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen bis zu neun Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes 13,– Euro
c) Krafträder 3,50 Euro
d) Omnibusse 18,– Euro
(2) Die Maut beträgt bei Lösung einer
a) Halbjahreskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung 72,– Euro
b) Halbjahreskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. c 36,– Euro
(3) Die Maut beträgt bei Lösung einer
a) Monatskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung 19,– Euro
b) Monatskarte für Kraftfahrzeuge nach Abs. 1 lit. c 11,– Euro
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung die festgesetzten Tarife ermäßigen oder bis zum doppelten Betrag erhöhen, um die Einnahmen aus der Maut den Kosten der Erhaltung, des weiteren Ausbaues und der Verwaltung der „Zillertaler Höhenstraße“ anzugleichen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden