(1) Die Einhebung der Maut erfolgt durch Organe, die von der Landesregierung hiezu ermächtigt sind, an Mautstellen, die von der Landesregierung nach den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit festgesetzt werden.
(2) Zur Entrichtung der Maut ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verpflichtet.
(3) Die Rückfahrt ist gegen Vorweis der für die Hinfahrt gelösten Mautkarte frei.
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