Eine Maut ist nicht zu entrichten für:
a) Kraftfahrzeuge des Bundes, des Landes oder einer der im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden, sofern mit diesen nicht eine entgeltliche Personenbeförderung durchgeführt wird; private Kraftfahrzeuge von Organen des Bundes, des Landes oder einer der im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden auf Dienstfahrten;
b) Kraftfahrzeuge des Feuerwehr- und Rettungsdienstes und der Bergwacht; private Kraftfahrzeuge von Angehörigen des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, der Bergwacht und des Jagdschutzpersonals auf Dienstfahrten;
c) Heeresfahrzeuge, soweit sie nicht unter lit. a fallen;
d) Gütertransporte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbes;
e) Fahrten aus Anlaß land- oder forstwirtschaftlicher Arbeiten;
f) Fahrten aus Anlaß der Verwaltung, der Erhaltung und des Ausbaues der „Zillertaler Höhenstraße“.
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