LandesrechtSteiermarkLandesesetzeEinrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

In Kraft seit 01. August 1979
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat im folgenden kurz Beirat bezeichnet obliegt die Begutachtung der Begehren auf Gewährung einer Förderung für die Errichtung und die, Verbesserung von Wohnungen sowie für die Errichtung von Heimen, soweit nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vor der Erledigung dieser Begehren ein Beirat anzuhören ist. Dem Beirat obliegt überdies die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Wohnbauförderung in der Steiermark.

§ 2

§ 2

(1) Der Beirat besteht aus der gleichen Anzahl an Mitgliedern wie die Landesregierung. Die Funktionsperiode des Beirates fällt mit der Funktionsperiode der Landesregierung zusammen. Die Mitglieder des Beirates sind von jenen Landtagsklubs, deren Partei in der Landesregierung vertreten ist, nach ihrem Stärkeverhältnis im Landtag zu nominieren.

(2) Die nominierten Mitglieder sind von der Landesregierung auf die Dauer ihrer Amtszeit unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 zu bestellen.

(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei jedes Ersatzmitglied jedes Mitglied, das von demselben Landtagsklub nominiert worden ist, bei dessen Verhinderung oder Befangenheit (§ 4 Abs. 7) ersetzen kann.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zum Landtag wählbar sein, sie dürfen jedoch nicht der Landesregierung angehören. Funktionärinnen/Funktionäre, Angestellte, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Wohnbauvereinigungen sowie Gesellschaftsvertreterinnen/Gesellschaftsvertreter in Wohnbauvereinigungen dürfen nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates sein. Im Zweifel entscheidet über die Unvereinbarkeit die Landesregierung. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn es die Wählbarkeit zum Landtag verliert. Im Fall der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) bei Tod oder Verzicht hat der jeweilige Landtagsklub unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu nominieren, das dann von der Landesregierung zu bestellen ist.

(5) Der Beirat hat aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und ein Mitglied als deren/dessen Stellvertretung zu wählen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 137/2013

§ 3

§ 3

Vor dem Amtsantritt haben der Vorsitzende des Beirates dem Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.

§ 4

§ 4

(1) Der Beirat ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Eine Sitzung ist ferner ohne unnötigen Aufschub einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich darum ersucht. Die Einberufung hat vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung derart zu erfolgen, daß zwischen Zustellung der Einladung und Zeitpunkt der Sitzung ein Zwischenraum von mindestens sieben Tagen liegt.

(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn zu seiner Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen, die Ersatzmitglieder von der Einbe rufung der Sitzung verständigt worden sind und an der Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, teilnimmt. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit.

(3) Falls eine sofortige Entscheidung der Landesregierung notwendig und eine Einberufung des Beirates gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, so hat die Beschlußfassung des Beirates in der Form zu erfolgen, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag bei den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Beirates zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird. Der Antrag gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) schriftlich zustimmt.

(4) In Monaten, in denen keine Sitzungen des Beirates stattfinden, kann die Begutachtung der Förderungsbegehren in der Form erfolgen, daß das Amt der Landesregierung den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen mit dem Ersuchen übermittelt, binnen sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Im Falle der Nichtäußerung wird eine Zustimmung angenommen, im Falle der Abgabe einer ablehnenden Stellungnahme durch ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist das betreffende Begehren jedoch dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Begutachtung vorzulegen.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Beratungen und Abstimmungen des Beirates teilzunehmen und Anträge zu stellen. Ersatzmitglieder können an den Beratungen teilnehmen, die Rechte eines Mitgliedes besitzen sie jedoch nur dann, wenn sie anstelle eines Mitgliedes an den Beratungen teilnehmen.

(6) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Beirat bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind in dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172).

(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz, der den Landesbeamten der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.

§ 5

§ 5

(1) Die Geschäfte des Beirates führt der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der Stellvertreter.

(2) Zu den Sitzungen können Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Jedenfalls ist der Vorstand der mit der Wohnbauförderung befaßten Abteilung des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Über die Sitzungen des Beirates ist ein Protokoll zu führen, in das, alle Anträge und Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu fertigen und vom Beirat in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

§ 6

§ 6

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten der § 24 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 299/1969, 232/1972, 443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975 und 386/1976, und das Gesetz vom 15. Dezember 1967, LGBl Nr. 10/1968, über die Bestellung eines Wohnbauförderungsbeirates für das Land Steierrnark, außer Kraft.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 137/2013

§ 7

§ 7 Inkrafttreten von Novellen

Die Novellierung des § 2 sowie der Entfall des § 6 Absatz 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 137/2013 treten mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Das ist der Zeitpunkt, den die Präsidentin/der Präsident des Landtages gemäß Art. 81a Abs. 4 L-VG in der Grazer Zeitung und im Internet kundmacht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 137/2013