(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten der § 24 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 299/1969, 232/1972, 443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975 und 386/1976, und das Gesetz vom 15. Dezember 1967, LGBl Nr. 10/1968, über die Bestellung eines Wohnbauförderungsbeirates für das Land Steierrnark, außer Kraft.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 137/2013
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