(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat im folgenden kurz Beirat bezeichnet obliegt die Begutachtung der Begehren auf Gewährung einer Förderung für die Errichtung und die, Verbesserung von Wohnungen sowie für die Errichtung von Heimen, soweit nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vor der Erledigung dieser Begehren ein Beirat anzuhören ist. Dem Beirat obliegt überdies die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Wohnbauförderung in der Steiermark.
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