(1) Der Beirat ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Eine Sitzung ist ferner ohne unnötigen Aufschub einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich darum ersucht. Die Einberufung hat vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung derart zu erfolgen, daß zwischen Zustellung der Einladung und Zeitpunkt der Sitzung ein Zwischenraum von mindestens sieben Tagen liegt.
(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn zu seiner Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen, die Ersatzmitglieder von der Einbe rufung der Sitzung verständigt worden sind und an der Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, teilnimmt. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit.
(3) Falls eine sofortige Entscheidung der Landesregierung notwendig und eine Einberufung des Beirates gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, so hat die Beschlußfassung des Beirates in der Form zu erfolgen, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag bei den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Beirates zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird. Der Antrag gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) schriftlich zustimmt.
(4) In Monaten, in denen keine Sitzungen des Beirates stattfinden, kann die Begutachtung der Förderungsbegehren in der Form erfolgen, daß das Amt der Landesregierung den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen mit dem Ersuchen übermittelt, binnen sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Im Falle der Nichtäußerung wird eine Zustimmung angenommen, im Falle der Abgabe einer ablehnenden Stellungnahme durch ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist das betreffende Begehren jedoch dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Begutachtung vorzulegen.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Beratungen und Abstimmungen des Beirates teilzunehmen und Anträge zu stellen. Ersatzmitglieder können an den Beratungen teilnehmen, die Rechte eines Mitgliedes besitzen sie jedoch nur dann, wenn sie anstelle eines Mitgliedes an den Beratungen teilnehmen.
(6) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Beirat bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind in dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172).
(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz, der den Landesbeamten der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.
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