(1) Die Geschäfte des Beirates führt der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der Stellvertreter.
(2) Zu den Sitzungen können Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Jedenfalls ist der Vorstand der mit der Wohnbauförderung befaßten Abteilung des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.
(3) Über die Sitzungen des Beirates ist ein Protokoll zu führen, in das, alle Anträge und Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu fertigen und vom Beirat in der nächsten Sitzung zu genehmigen.
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