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Landesumlage

In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden der Steiermark haben eine Landesumlage zu entrichten. Die Landesregierung hat die Höhe der Landesumlage im Ausmaß des finanzausgleichsgesetzlich jeweils festgelegten Höchstsatzes durch Verordnung festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003, LGBl. Nr. 28/2008

§ 2

§ 2

Der Gesamtbetrag der Landesumlage ist auf die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft umzulegen. Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung

1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 v. H.;

2. von 39 v. H. der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003

§ 3

§ 3

Die Landesumlage ist durch die Gemeinden in Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse an die Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben bzw. allfällige Nachzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.

§ 3a

§ 3a

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2008

§ 4

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

§ 5

§ 5

(1) Die Neufassung der §§ 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 1 und die Einfügung des § 3 a durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003, LGBl. Nr. 28/2008