Die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden der Steiermark haben eine Landesumlage zu entrichten. Die Landesregierung hat die Höhe der Landesumlage im Ausmaß des finanzausgleichsgesetzlich jeweils festgelegten Höchstsatzes durch Verordnung festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003, LGBl. Nr. 28/2008
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