Der Gesamtbetrag der Landesumlage ist auf die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft umzulegen. Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 v. H.;
2. von 39 v. H. der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003
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