LandesrechtSteiermarkLandesesetzeLandes Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz

Landes Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz

In Kraft seit 23. September 1995
Up-to-date

§ 1

§ 1 Rechtsgrundlagen

(1) Mit Gesetz vom 17. Juli 1930, LGBl. Nr. 21/1931, i.d.g.F., wurde die Landes-Hypothekenbank Steiermark errichtet.

(2) Die Landes-Hypothekenbank Steiermark ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl. I Seite 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 2

§ 2 Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens

(1) Die Landes-Hypothekenbank Steiermark hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen mit Ende des Geschäftsjahres 31. Dezember 1994 in eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des § 92 Bankwesengesetz einzubringen.

(2) Die Aktiengesellschaft ist von der Landes-Hypothekenbank Steiermark als deren alleiniger Aktionär zu errichten.

(3) Die Einbringung (Abs. 1) hat zu Buchwerten gegen Gewährung von Inhaberaktien zu erfolgen. Die gesetzliche Rücklage ist zu dotieren.

(4) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

§ 2

§ 2 Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens

(1) Die Landes-Hypothekenbank Steiermark hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen mit Ende des Geschäftsjahres 31. Dezember 1994 in eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des § 92 Bankwesengesetz einzubringen.

(2) Die Aktiengesellschaft ist von der Landes-Hypothekenbank Steiermark als deren alleiniger Aktionär zu errichten.

(3) Die Einbringung (Abs. 1) hat zu Buchwerten gegen Gewährung von Inhaberaktien zu erfolgen. Die gesetzliche Rücklage ist zu dotieren.

(4) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

§ 3

§ 3 Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft

(1) Die Haftung des Landes Steiermark als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten, die die einbringende Landes-Hypothekenbank Steiermark bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch eingegangen ist, aufrecht.

(2) Das Land Steiermark haftet als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB auch für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, ausgenommen die Verbindlichkeiten gegenüber den Eigentümern, welche gemäß Abs. 5 von der Bemessungsgrundlage für die Haftungsprovision ausgenommen sind, die diese nach ihrer Eintragung in das Firmenbuch bis zum 1. April 2007 eingeht, für Verbindlichkeiten, die ab dem 3. April 2003 eingegangen werden, jedoch nur dann, wenn deren Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht.

(3) Für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die nach dem 1. April 2007 begründet werden, kann das Land Steiermark allein oder zusammen mit Dritten zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(4) Dem Land Steiermark steht für die Zeit der aufrechten Ausfallsbürgschaft eine Haftungsprovision in Höhe von einem Promille der Bemessungsgrundlage zu, welche vierteljährlich im Nachhinein fällig ist.

(5) In die Bemessungsgrundlage für die Haftungsprovision sind nur die tatsächlich vom Land behafteten Verbindlichkeiten einzubeziehen. Sie wird berechnet auf der Basis der Durchschnittswerte der Passiva eines Geschäftsjahres, ermittelt aus den Monatsausweisen, für das jeweils nachfolgende Geschäftsjahr abzüglich der Einlagen der Eigentümer und der übrigen verbrieften und nicht verbrieften Verbindlichkeiten, die von den Eigentümern gehalten werden, eigener Pfandbriefe, eigener Kommunalbriefe, der Pfand- und Kommunalbriefe, die über die Pfandbriefstelle emittiert werden, der durchlaufenden Geschäfte (Treuhandgeschäfte) und der Eigenmittel zuzüglich 20 % der Eventualverbindlichkeiten abzüglich der Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Eigentümern. Aus Vereinfachungsgründen können die Berechnungsmodalitäten für die Bemessungsgrundlage, insbesondere die pauschalierte Aufteilung in verbürgte und nicht verbürgte Passiva, vertraglich geregelt werden, sofern dadurch der Gesamtbetrag der Haftungsprovision nicht verkürzt wird.

(6) Für die Dauer der Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft ist das für Aufsichtsangelegenheiten über die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG zuständige Mitglied der Landesregierung zum Aufsichtskommissär bestellt. Dieser wird von einer von der Landesregierung zu bestellenden eigenberechtigten, natürlichen Person, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdeganges die erforderlichen Kenntnisse besitzt, vertreten. Dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter ist seitens der Aktiengesellschaft der erforderliche Zugang zu Informationen einzuräumen. Sie sind als Sachverständige zu den Sitzungen des Aufsichtsrates zu laden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2004, LGBl. Nr. 69/2006

§ 4

§ 4 Liquidation

(1) Die Landes-Hypothekenbank Steiermark wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft ins Firmenbuch aufgelöst. Die aus der Einbringung erworbenen Aktien werden im Rahmen der Liquidation dem Land Steiermark übertragen.

(2) Mit der Übertragung der Aktien an das Land Steiermark ist die Liquidation der Landes-Hypothekenbank Steiermark abgeschlossen.

§ 5

§ 5 Verfügung über die Aktien der Aktiengesellschaft

Die Veräußerung oder Belastung der im Zuge der Einbringung erworbenen Aktien der Aktiengesellschaft bedarf der Zustimmung der Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Landesregierung.

§ 6

§ 6 Abgabenbefreiung

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 7

§ 7 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 17. Juli 1930, LGBl. Nr. 21/1931, über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark, i.d.g.F., außer Kraft.

(2) Bis zum Abschluß der Liquidation der Landes-Hypothekenbank Steiermark führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbank Steiermark die Geschäfte weiter.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 3 Abs. 2 bis 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 46/2004 tritt mit dem der Kundmachung -folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2004, in Kraft.

(2) Die Änderung des § 3 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Juni 2006, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2004, LGBl. Nr. 69/2006