(1) Die Landes-Hypothekenbank Steiermark wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft ins Firmenbuch aufgelöst. Die aus der Einbringung erworbenen Aktien werden im Rahmen der Liquidation dem Land Steiermark übertragen.
(2) Mit der Übertragung der Aktien an das Land Steiermark ist die Liquidation der Landes-Hypothekenbank Steiermark abgeschlossen.
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