(1) Die Landes-Hypothekenbank Steiermark hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen mit Ende des Geschäftsjahres 31. Dezember 1994 in eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des § 92 Bankwesengesetz einzubringen.
(2) Die Aktiengesellschaft ist von der Landes-Hypothekenbank Steiermark als deren alleiniger Aktionär zu errichten.
(3) Die Einbringung (Abs. 1) hat zu Buchwerten gegen Gewährung von Inhaberaktien zu erfolgen. Die gesetzliche Rücklage ist zu dotieren.
(4) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
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