(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 17. Juli 1930, LGBl. Nr. 21/1931, über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark, i.d.g.F., außer Kraft.
(2) Bis zum Abschluß der Liquidation der Landes-Hypothekenbank Steiermark führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbank Steiermark die Geschäfte weiter.
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