(1) Die Haftung des Landes Steiermark als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten, die die einbringende Landes-Hypothekenbank Steiermark bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch eingegangen ist, aufrecht.
(2) Das Land Steiermark haftet als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB auch für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, ausgenommen die Verbindlichkeiten gegenüber den Eigentümern, welche gemäß Abs. 5 von der Bemessungsgrundlage für die Haftungsprovision ausgenommen sind, die diese nach ihrer Eintragung in das Firmenbuch bis zum 1. April 2007 eingeht, für Verbindlichkeiten, die ab dem 3. April 2003 eingegangen werden, jedoch nur dann, wenn deren Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht.
(3) Für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die nach dem 1. April 2007 begründet werden, kann das Land Steiermark allein oder zusammen mit Dritten zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
(4) Dem Land Steiermark steht für die Zeit der aufrechten Ausfallsbürgschaft eine Haftungsprovision in Höhe von einem Promille der Bemessungsgrundlage zu, welche vierteljährlich im Nachhinein fällig ist.
(5) In die Bemessungsgrundlage für die Haftungsprovision sind nur die tatsächlich vom Land behafteten Verbindlichkeiten einzubeziehen. Sie wird berechnet auf der Basis der Durchschnittswerte der Passiva eines Geschäftsjahres, ermittelt aus den Monatsausweisen, für das jeweils nachfolgende Geschäftsjahr abzüglich der Einlagen der Eigentümer und der übrigen verbrieften und nicht verbrieften Verbindlichkeiten, die von den Eigentümern gehalten werden, eigener Pfandbriefe, eigener Kommunalbriefe, der Pfand- und Kommunalbriefe, die über die Pfandbriefstelle emittiert werden, der durchlaufenden Geschäfte (Treuhandgeschäfte) und der Eigenmittel zuzüglich 20 % der Eventualverbindlichkeiten abzüglich der Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Eigentümern. Aus Vereinfachungsgründen können die Berechnungsmodalitäten für die Bemessungsgrundlage, insbesondere die pauschalierte Aufteilung in verbürgte und nicht verbürgte Passiva, vertraglich geregelt werden, sofern dadurch der Gesamtbetrag der Haftungsprovision nicht verkürzt wird.
(6) Für die Dauer der Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft ist das für Aufsichtsangelegenheiten über die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG zuständige Mitglied der Landesregierung zum Aufsichtskommissär bestellt. Dieser wird von einer von der Landesregierung zu bestellenden eigenberechtigten, natürlichen Person, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdeganges die erforderlichen Kenntnisse besitzt, vertreten. Dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter ist seitens der Aktiengesellschaft der erforderliche Zugang zu Informationen einzuräumen. Sie sind als Sachverständige zu den Sitzungen des Aufsichtsrates zu laden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2004, LGBl. Nr. 69/2006
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