Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2009
Vorwort
§ 1
§ 1 Pensionsanpassung für das Jahr 2009
(1) Die nach dem Pensionsgesetz 1965, in der Fassung LGBl. Nr. 124/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2008, gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 Pensionsgesetz 1965 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. November 2008 so zu erhöhen, dass
1. jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1.034 zu vervielfachen sind, und
2. alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR mit dem Faktor 1.034 für das Kalenderjahr 2009 entspricht.
(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits
1. vor dem 1. November 2008 ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. November 2008 ein Anspruch bestanden hat.
§ 2
§ 2 Zuschuss zu den Energiekosten
(1) Personen, die im November 2008 eine Ergänzungszulage gemäß § 26 Pensionsgesetz 1965 zu einem Ruhe- und Versorgungsgenuss beziehen, gebührt in diesem Monat zum Ruhe- und Versorgungsgenuss ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 Euro. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zum höheren Ruhegenuss; haben Bezieherinnen/Bezieher eines Witwen-/Witwerversorgungsgenusses und von Waisenversorgungsgenüssen Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zum Witwen-/Witwerversorgungsgenuss.
(2) Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ergänzungszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 Euro je Monat ab dem erstmaligen Ergänzungszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
(3) Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Ruhe- und Versorgungsgenüssen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ergänzungszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen.
(4) Der Zuschuss zu den Energiekosten zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 26 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965.
(5) Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.
§ 3
§ 3 Einmalzahlung für das Jahr 2008
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
1. bis zu 747 Euro, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
2. mehr als 747 Euro bis zu 1.000 Euro oder hat die Person Anspruch auf Ergänzungszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 Euro;
3. mehr als 1.000 Euro bis zu 2.000 Euro, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 Euro auf 50 Euro linear absinkt;
4. mehr als 2.000 Euro bis zu 2.800 Euro, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 Euro.
Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller wiederkehrenden Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, auf die die Person im Oktober 2008 Anspruch hat.
(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit dem (höchsten) laufenden Ruhebezug auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 26 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2008 in Kraft.