§ 1 Pensionsanpassung für das Jahr 2009 — Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von und nach Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2009
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(1) Die nach dem Pensionsgesetz 1965, in der Fassung LGBl. Nr. 124/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2008, gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 Pensionsgesetz 1965 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. November 2008 so zu erhöhen, dass
1. jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1.034 zu vervielfachen sind, und
2. alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR mit dem Faktor 1.034 für das Kalenderjahr 2009 entspricht.
(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits
1. vor dem 1. November 2008 ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. November 2008 ein Anspruch bestanden hat.
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